Der Blog ist zwar schon etwas älter, aber das Thema immer noch aktuell, auch in vielen Stunden des Theorieunterrichts zu den Sportbootführerscheinen Binnen und See. In einer ähnlichen Situation urteilte das Schifffahrtsgericht Brandenburg über diese Situation (OLG Brandenburg, Urteil vom 16.04.2008, Az: 1 Ss 21/08). In diesem Fall wurde festgestellt, dass die §§ 69, und 69a StGB nicht anzuwenden sind (Entziehung der Fahrerlaubnis), da Boote nicht unter den Begriff des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB fallen. Die Entziehung eines Sportbootführerscheins erfolgt nach § 11 Abs 3 SportbootFüV-Bin und hat keine unmittelbare Auswirkung auf den KfZ-Führerschein. Ein Sportbootführerschein kann durch eine Wasser- und Schifffahrtsdirektion eingezogen werden, sie darf jedoch nicht die Fahrerlaubnis für Kfz entziehen. Es wird also nicht zwangsweise der KfZ-Führerschein entzogen, nachdem der Sportbootführerschein eingezogen wird.
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